Meck­len­burg-Vorpom­mern

Einbaupflicht

  • für Neu- und Umbauten seit 01.09.2006
  • für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2009
  • in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

Verantwortlich

  • für den Einbau: Eigentümer
  • für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer, falls nichts anderes vereinbart wurde

Verstöße gegen die Rauchmelderpflicht werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt und können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. (§ 84, Abs 1, Nr. 12)